Was ist eine Patientenverfügung?
Durch die Patientenverfügung ist es möglich, einzelne medizinische Behandlungen abzulehnen und bestimmte Behandlungswünsche festzuhalten. Ausgeschlossen sind dabei jedenfalls Behandlungswünsche, die sich auf die aktive Sterbehilfe beziehen.
Wie wird die Patientenverfügung errichtet?
Will man eine verbindliche Patientenverfügung errichten, an die sich der Arzt im Behandlungsfall zu halten hat, sind bei der Errichtung Formvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende Patientenverfügung kann erst nach einem ärztlichen Aufklärungsgespräch bei einem Notar errichtet werden, der auch das notwendige Formular zur Verfügung stellt.
Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht
Vom Gericht ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, insoweit eine volljährige Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann und sie keine Vorsorgevollmacht errichtet hat, keinen Erwachsenenvertreter ausgewählt hat und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
Der Notar berät Sie gerne und umfassend über Inhalt und Wirkung der Vorsorgevollmacht sowie über die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Der Vollmachtnehmer unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Ferner ist die Vorsorgevollmacht grundsätzlich unbefristet gültig.
Aufgrund der Vorsorgevollmacht kann der künftige Vertreter sowie der Vertretungsumfang und die näheren Details der Vertretung festgelegt werden. Die Vorsorgevollmacht verhindert grundsätzlich insbesondere auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft).
Gewählte Erwachsenenvertretung
Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten für sich selbst zu besorgen, kann sie eine ihr nahe stehende Person als Erwachsenenvertreter zur Besorgung ihrer Angelegenheiten auswählen, wenn nicht ohnehin eine Vorsorgevollmacht besteht.
Voraussetzung ist, dass die Person die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung grundsätzlich versteht. Die volljährige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben eine Vereinbarung zu schließen und dabei die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen. Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie vor bestimmten qualifizierten Personen (z.B. vor dem Notar) errichtet wird. Die Vereinbarung ist grundsätzlich unbefristet gültig.
Der gewählte Erwachsenenvertreter wird vom Gericht überwacht und hat zu diesem Zweck jährlich einen Bericht bei Gericht einzureichen. Bestimmte Vertretungshandlungen bedürfen außerdem der Genehmigung durch das Gericht. Der gewählte Erwachsenenvertreter ist überdies rechnungslegungspflichtig.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Ist die betroffene Person nicht mehr fähig, einen Erwachsenenvertreter zu wählen, kann auf das Vertretungsmodel der gesetzlichen Erwachsenenvertretung zurückgegriffen werden.
Die Vertretungsbefugnis umfasst unter anderem die Vertretung in Verfahren vor Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkünften und Vermögen, den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Änderungen des Wohnortes.
Vertretungsbefugt sind bestimmte nächste Angehörige und zwar die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.
Der gesetzliche Erwachsenenvertreter unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (Berichtspflicht, Rechnungslegung).
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist alle drei Jahre zu erneuern.