Ist bei der Errichtung eines Notariatsaktes eine Partei nicht der deutschen Sprache kundig, so muss ein gerichtlich beeideter Dolmetscher beigezogen werden. Die Übersetzung durch eine mitgebrachte Vertrauensperson oder die Verständigung mit dem Notar in einer anderen als der deutschen Sprache ist nicht ausreichend. Die Kosten des gerichtlich beeideten Dolmetschers sind im Zuge der Urkundenerrichtung sofort direkt an diesen zu bezahlen und nicht Bestandteil unseres Honorars.