Die GesbR kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Sie besitzt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann nicht Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie als Gesellschaft klagen oder geklagt werden. Sie kann auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch für Gesellschaftsschulden.
Für den Fall, dass der Umsatz der GesbR die Rechnungslegungsgrenzen übersteigt, muss sie als OG oder KG in das Firmenbuch eingetragen werden.