Seit 1. 1. 2017 besteht für Personen, die dem Verstorbenen nahe standen und die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate gepflegt haben aufgrund des Gesetzes ein gesetzliches Vermächtnis. Die Pflege darf nicht bloß im geringfügigen Ausmaß erfolgt sein. Das Vermächtnis steht nur zu, soweit keine Zuwendung gewährt und kein Entgelt für die erfolgte Pflege vereinbart wurde.
Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.
Das Pflegevermächtnis kann im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden.