4. Oktober 2018 / Mag. Markus PEIER
Rechtsprechung: Formungültige fremdhändige Testamente
4. Oktober 2018 / Mag. Markus PEIER
Der Oberste Gerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 26. 6. 2018 aus, dass ein fremdhändiges Testament formungültig ist, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also auf der „Urkunde selbst“ unterschrieben haben, sodass die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt für die Erfüllung der Formvorschriften nicht ausreicht.
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag der folgende, stark gekürzte Sachverhalt zugrunde:
Die Erblasserin setzte in ihrem fremdhändigen Testament eine Freundin zur Alleinerbin ein, ihre Tochter setze sie auf den Pflichtteil. Die Tochter behauptete die Formungültigkeit dieses Testaments, da die Zeugen ihre Unterschrift auf ein gesondertes, mit dem Testament nicht verbundenes Blatt gesetzt hatten.
Liegen mehrere lose Blätter vor, muss ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern zum Ausdruck kommen, was insbesondere bei Fortsetzung des Textes auf der nächsten Seite sowie bei entsprechenden Verweisen der Fall ist.
Entscheidung: OGH 2 Ob 192/17 z vom 26. 6. 2018.
Formvorschriften für letztwillige Verfügungen:
Eine letztwillige Verfügung (Testament mit Erbeinsetzung oder sonstige letztwillige Verfügung) kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden, wobei je nach Errichtungsart bestimmte genau einzuhaltende Formvorschriften zu befolgen sind. Mündlich kann der letzte Wille nur vor Gericht oder Notar sowie im Notfall unter strengen Voraussetzungen erklärt werden. Da bei Nichteinhaltung von zwingenden Formvorschriften die letztwillige Verfügung ungültig ist, wird dringend empfohlen, sich für den Fall der Errichtung einer letztwilligen Anordnung an einen Rechtsberater zu wenden.
Hier soll nur kurz auf zwei Errichtungsarten eingegangen werden und zwar auf die eigenhändige und die fremdhändige letztwillige Verfügung.
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Testator eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Wird der Text der letztwilligen Verfügung hingegen nicht vom Testator eigenhändig geschrieben, zum Beispiel, weil die Verfügung am Computer geschrieben und dann ausgedruckt oder von einer anderen Person handschriftlich geschrieben wird, muss der Verfügende die fremdhändige letztwillige Verfügung in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen die Zeugen nicht kennen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung und bieten die sichere Verwahrung sowie die Registrierung der letztwilligen Verfügung im Zentralen Testamentsregister an.
Das Erstgespräch beim Notar ist kostenlos.