30. Jänner 2020 / Mag. Markus PEIER
Rechtsprechung: Formungültigkeit fremdhändiger Testamente II
30. Jänner 2020 / Mag. Markus PEIER
Nach der Entscheidung des OGH vom 26. 6. 2018, 2 Ob 192/17 z, deren Kurzzusammenfassung auf dieser Website weiter unten zu finden ist, sind kürzlich weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ergangen, die sich mit der Frage der Formgültigkeit fremdhändiger Testamente beschäftigen. Grundsätzliches zu den Formvorschriften letztwilliger Verfügungen finden Sie ebenfalls auf dieser Website weiter unten.
Im Zentrum dieser Entscheidungen steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine aus mehreren losen Blättern bestehende fremdhändige letztwillige Verfügung formgültig ist.
Im der Entscheidung vom 28. 11. 2019, 2 Ob 143/19 x, zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Erblasser eine fremdhändige letztwillige Verfügung auf seinem Computer verfasst. Das Testament bestand aus zwei losen, in der Fußzeile mit Seitenzahlen („Seite 1 von 3“ usw) versehenen Blättern. Der Text des Testaments befand sich auf der Vorder- und der Rückseite des ersten Blattes. Auf der dritten Seite und somit dem zweiten Blatt befanden sich Ort und Datum, die handschriftliche nuncupatio mit den Worten „Das ist mein letzter Wille“ sowie die Unterschriften des Erblassers und der drei Zeugen samt Zusätzen.
Der OGH knüpft in seiner aktuellen Entscheidung an die Entscheidung vom 26. 6. 2018, 2 Ob 192/17 z, an und führt aus, dass bei Vorliegen einer aus losen Blättern bestehenden letztwilligen Verfügung eine äußere oder innere Urkundeneinheit gegeben sein muss. Äußere Urkundeneinheit ist demnach gegeben, wenn eine einheitliche Urkunde vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn die losen Blätter durch Binden, Kleben oder Nähen so fest verbunden sind, dass die Verbindung nur durch Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Die Verbindung muss außerdem vor oder während des Testiervorganges hergestellt werden. Im konkreten Fall waren die losen Blätter nicht verbunden, sondern als solche in einem Kuvert aufbewahrt.
Liegt kein äußerer Urkundenzusammenhang vor, so ist die letztwillige Verfügung dennoch formgültig, wenn eine innere Urkundeneinheit gegeben ist, die sich zum Beispiel aus der Fortsetzung des Textes über die losen Blätter hinweg ergeben kann oder aufgrund eines unterfertigten Vermerkes des Testators auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Die bloße Anführung des Ortes und Datums stellt ebenso wenig den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang her, wie die handschriftliche nuncupatio und die Unterschriften des Erblassers und der drei Zeugen samt Zusätzen. Auch die Seitennummerierung begründet keinen inhaltlichen Zusammenhang, da diese auf den Text der letztwilligen Verfügung keinen Bezug nimmt.
In seiner Entscheidung vom 28. 11. 2019, 2 Ob 145/19 s, hat der OGH ergänzt, dass der unterfertigte Vermerk des Testators auf dem zusätzlichen Blatt einen inhaltlichen Bezug zur letztwilligen Verfügung aufweisen muss.
Da bei Nichteinhaltung von zwingenden Formvorschriften die letztwillige Verfügung ungültig ist, wird dringend empfohlen, sich für den Fall der Errichtung einer letztwilligen Anordnung an einen Rechtsberater zu wenden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung und bieten die sichere Verwahrung sowie die Registrierung der letztwilligen Verfügung im Zentralen Testamentsregister an.
Das Erstgespräch beim Notar ist kostenlos.
Entscheidung des OGH 2 Ob 143/19 x vom 28. 11. 2019.
Entscheidung des OGH 2 Ob 145/19 s vom 28. 11. 2019.