Register der wirtschaftlichen Eigentümer - Vorsicht: Zwangsstrafen

08. März 2018 / Mag. Markus PEIER

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ist überwiegend am 15. 1. 2018 in Kraft getreten.

Damit wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Betroffen sind daher unter anderem auch Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Privatstiftungen und Vereine.

Durch dieses Register soll ein wesentlicher Beitrag zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Die oben genannten Rechtsträger sind unter anderem verpflichtet, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und die erforderlichen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, sind bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.

Meldungen sind erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu erstatten. Bei späteren Neugründungen oder Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers sind die Meldungen binnen vier Wochen nach der Neueintragung in das jeweilige Register (Firmenbuch, Vereinsregister) bzw. nach Kenntnis der Änderung vorzunehmen.

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Die Regelungen sind im Einzelnen sehr detailliert.

Beachten Sie: Wird die verpflichtende Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, können von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen verhängt werden. Die Strafen betragen bei grob fahrlässiger Verletzung bis zu € 100.000,– und bei vorsätzlicher Verletzung von Meldeverpflichtungen bis zu € 200.000,–. Im Falle der Fristversäumnis wird ein Zwangsstrafverfahren automationsunterstützt vom zuständigen Finanzamt eingeleitet.

Mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sind wir Ihnen gerne behilflich.

08. März 2018 / Mag. Markus PEIER

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ist überwiegend am 15. 1. 2018 in Kraft getreten.

Damit wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Betroffen sind daher unter anderem auch Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Privatstiftungen und Vereine.

Durch dieses Register soll ein wesentlicher Beitrag zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Die oben genannten Rechtsträger sind unter anderem verpflichtet, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und die erforderlichen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, sind bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.

Meldungen sind erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu erstatten. Bei späteren Neugründungen oder Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers sind die Meldungen binnen vier Wochen nach der Neueintragung in das jeweilige Register (Firmenbuch, Vereinsregister) bzw. nach Kenntnis der Änderung vorzunehmen.

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Die Regelungen sind im Einzelnen sehr detailliert.

Beachten Sie: Wird die verpflichtende Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, können von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen verhängt werden. Die Strafen betragen bei grob fahrlässiger Verletzung bis zu € 100.000,– und bei vorsätzlicher Verletzung von Meldeverpflichtungen bis zu € 200.000,–. Im Falle der Fristversäumnis wird ein Zwangsstrafverfahren automationsunterstützt vom zuständigen Finanzamt eingeleitet.

Mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sind wir Ihnen gerne behilflich.