Unwirksamkeit einer handschriftlich ergänzten Kopie eines eigenhändigen Testaments

06. September 2019 / Mag. Markus PEIER

Die Verstorbene hinterließ die Kopie eines von ihr eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments. Diese Kopie war durch originale eigenhändige Streichungen und Änderungen sowie eine originale eigenhändige Unterschrift ergänzt. So strich die Erblasserin den Namen und das Geburtsdatum eines eingesetzten Ersatzerben und ergänzte die Kopie durch einen anderen Namen und andere Geburtsdaten. Abschließend unterschrieb die Erblasserin das Dokument unter Beisetzung von Ort und Datum eigenhändig.

Das der Kopie zugrunde liegende Original-Testament konnte nicht aufgefunden werden. Es konnte auch nicht eruiert werden, ob das Original-Testament durch Zufall und ohne Kenntnis der Erblasserin untergegangen ist. Der letzte Wille bleibt aufrecht, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen wird. Eine Kopie der letztwilligen Anordnung bringt lediglich den Beweis des Inhalts derselben, aber nicht auch den Beweis des zufälligen Verlusts oder Untergangs.

Die Formvorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung sind zwingend, sodass eine letztwillige Verfügung auch dann ungültig ist, wenn der Wille des Erblassers völlig klar und eindeutig erweisbar ist. Wer daher schriftlich und ohne Zeugen testieren will, muss die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und mit seinem Namen unterschreiben.

Eigenhändig bedeutet, dass die Schrift unmittelbar durch den Erblasser erzeugt sein muss, wobei die Herstellung des Textes mit Computer, Kopierer oder Schreibmaschine das Erfordernis nicht erfüllt. Der Oberste Gerichtshof entschied daher, dass der in Kopie vorliegende Text keinen eigenhändigen Text darstellt. Auch die vorgenommenen originalen (eigenhändigen) Änderungen und Streichungen samt Original-Unterschrift ändern daran nichts.

Die originalen (eigenhändigen) Änderungen und Streichungen enthielten wiederum, für sich alleine betrachtet, weder eine Erbeinsetzung noch ergaben sie im konkreten Fall einen sinnvollen Text, sodass sie, auch für sich alleine betrachtet, keine gültige letztwillige Anordnung darstellen können.

Die gegenständliche Entscheidung zeigt die Sinnhaftigkeit der professionellen Errichtung und notariellen Verwahrung von letztwilligen Verfügung auf.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung und bieten die sichere Verwahrung sowie die Registrierung der letztwilligen Verfügung im Zentralen Testamentsregister an.

Das Erstgespräch beim Notar ist kostenlos.

Entscheidung des OGH 2 Ob 19/19 m vom 25. 7. 2019.

06. September 2019 / Mag. Markus PEIER

Die Verstorbene hinterließ die Kopie eines von ihr eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments. Diese Kopie war durch originale eigenhändige Streichungen und Änderungen sowie eine originale eigenhändige Unterschrift ergänzt. So strich die Erblasserin den Namen und das Geburtsdatum eines eingesetzten Ersatzerben und ergänzte die Kopie durch einen anderen Namen und andere Geburtsdaten. Abschließend unterschrieb die Erblasserin das Dokument unter Beisetzung von Ort und Datum eigenhändig.

Das der Kopie zugrunde liegende Original-Testament konnte nicht aufgefunden werden. Es konnte auch nicht eruiert werden, ob das Original-Testament durch Zufall und ohne Kenntnis der Erblasserin untergegangen ist. Der letzte Wille bleibt aufrecht, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen wird. Eine Kopie der letztwilligen Anordnung bringt lediglich den Beweis des Inhalts derselben, aber nicht auch den Beweis des zufälligen Verlusts oder Untergangs.

Die Formvorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung sind zwingend, sodass eine letztwillige Verfügung auch dann ungültig ist, wenn der Wille des Erblassers völlig klar und eindeutig erweisbar ist. Wer daher schriftlich und ohne Zeugen testieren will, muss die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und mit seinem Namen unterschreiben.

Eigenhändig bedeutet, dass die Schrift unmittelbar durch den Erblasser erzeugt sein muss, wobei die Herstellung des Textes mit Computer, Kopierer oder Schreibmaschine das Erfordernis nicht erfüllt. Der Oberste Gerichtshof entschied daher, dass der in Kopie vorliegende Text keinen eigenhändigen Text darstellt. Auch die vorgenommenen originalen (eigenhändigen) Änderungen und Streichungen samt Original-Unterschrift ändern daran nichts.

Die originalen (eigenhändigen) Änderungen und Streichungen enthielten wiederum, für sich alleine betrachtet, weder eine Erbeinsetzung noch ergaben sie im konkreten Fall einen sinnvollen Text, sodass sie, auch für sich alleine betrachtet, keine gültige letztwillige Anordnung darstellen können.

Die gegenständliche Entscheidung zeigt die Sinnhaftigkeit der professionellen Errichtung und notariellen Verwahrung von letztwilligen Verfügung auf.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung und bieten die sichere Verwahrung sowie die Registrierung der letztwilligen Verfügung im Zentralen Testamentsregister an.

Das Erstgespräch beim Notar ist kostenlos.

Entscheidung des OGH 2 Ob 19/19 m vom 25. 7. 2019.