Das Verlassenschaftsverfahren wird vom Notar als Gerichtskommissär des zuständigen Bezirksgerichtes abgehandelt. Am Beginn jedes Verfahrens steht die Todesfallaufnahme, bei der der Notar die Verwandtschafts- und Vermögensverhältnisse abklärt und die weitere Vorgehensweise mit den Beteiligten bespricht. Je nach Vermögenslage des Verstorbenen wird festgestellt, ob es zu Erbantrittserklärungen kommt oder das Verfahren auf andere Art (z.B. Überlassung der Guthaben an die Verlassenschaftsgläubiger/Begräbniszahler) erledigt wird.