Patient orders: new rules

05. Februar 2019 / Mag. Markus PEIER

On 16 January 2019, the amendments to the Patient Wards Act entered into force.

As a result of this amendment, the binding duration of patient orders is extended to eight years (previously: five years). The longer binding period also applies to already established patient orders.

Verbindliche Patientenverfügungen verlieren daher nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit. Nach Ablauf dieser Frist kann die Patientenverfügung erneuert werden. Fehlt dem Patienten die Entscheidungsfähigkeit und kann er deshalb die Patientenverfügung nicht erneuern, verliert diese ihre Verbindlichkeit nicht.

Künftig – sobald die technische Verfügbarkeit gegeben ist – ist die Patientenverfügung in ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) zur Verfügung zu stellen, sofern der Patient nicht widerspricht.

05. Februar 2019 / Mag. Markus PEIER

On 16 January 2019, the amendments to the Patient Wards Act entered into force.

As a result of this amendment, the binding duration of patient orders is extended to eight years (previously: five years). The longer binding period also applies to already established patient orders.

Verbindliche Patientenverfügungen verlieren daher nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit. Nach Ablauf dieser Frist kann die Patientenverfügung erneuert werden. Fehlt dem Patienten die Entscheidungsfähigkeit und kann er deshalb die Patientenverfügung nicht erneuern, verliert diese ihre Verbindlichkeit nicht.

Künftig – sobald die technische Verfügbarkeit gegeben ist – ist die Patientenverfügung in ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) zur Verfügung zu stellen, sofern der Patient nicht widerspricht.