Patientenverfügung: Neue Regelungen

05. Februar 2019 / Mag. Markus PEIER

Mit 16. 1. 2019 traten die Änderungen des Patientenverfügungs-Gesetzes in Kraft.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung verlängert sich die Dauer der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen auf acht Jahre (bisher: fünf Jahre). Die längere Verbindlichkeitsdauer gilt auch für bereits errichtete Patientenverfügungen.

Verbindliche Patientenverfügungen verlieren daher nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit. Nach Ablauf dieser Frist kann die Patientenverfügung erneuert werden. Fehlt dem Patienten die Entscheidungsfähigkeit und kann er deshalb die Patientenverfügung nicht erneuern, verliert diese ihre Verbindlichkeit nicht.

Künftig – sobald die technische Verfügbarkeit gegeben ist – ist die Patientenverfügung in ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) zur Verfügung zu stellen, sofern der Patient nicht widerspricht.

05. Februar 2019 / Mag. Markus PEIER

Mit 16. 1. 2019 traten die Änderungen des Patientenverfügungs-Gesetzes in Kraft.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung verlängert sich die Dauer der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen auf acht Jahre (bisher: fünf Jahre). Die längere Verbindlichkeitsdauer gilt auch für bereits errichtete Patientenverfügungen.

Verbindliche Patientenverfügungen verlieren daher nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit. Nach Ablauf dieser Frist kann die Patientenverfügung erneuert werden. Fehlt dem Patienten die Entscheidungsfähigkeit und kann er deshalb die Patientenverfügung nicht erneuern, verliert diese ihre Verbindlichkeit nicht.

Künftig – sobald die technische Verfügbarkeit gegeben ist – ist die Patientenverfügung in ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) zur Verfügung zu stellen, sofern der Patient nicht widerspricht.