Rechtsprechung: Firmenbucheintrag als Anbieten im Sinne der GewO

29. Jänner 2018 / Mag. Markus PEIER

Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Ist daher für die Ausübung der Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich, so ist dies auch für das bloße Anbieten dieser Tätigkeit der Fall.

Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 25. 2. 2004, 2002/04/0069).

Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner unten zitierten Entscheidung festgehalten, dass es für die Ankündigung nicht darauf ankommt, dass diese an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sondern dass die Ankündigung grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist.

Da bereits das Anbringen einer (selbst unauffälligen) Firmentafel mit entsprechendem Hinweis auf eine bestimmte Tätigkeit, die den Gegenstand eines Gewerbes bildet, eine entsprechende Ankündigung darstellt, richtet sich auch die Eintragung im offenen Firmenbuch an einen größeren Kreis von Personen.

Tipp: In den Geschäftszweig der Firmenbucheintragung sollten daher nur jene Tätigkeiten aufgenommen werden, für die eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt bzw. für die eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich ist. Ansonsten drohen Verwaltungsstrafen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: 2016/04/0098-3 vom 23. 11. 2016.

29. Jänner 2018 / Mag. Markus PEIER

Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Ist daher für die Ausübung der Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich, so ist dies auch für das bloße Anbieten dieser Tätigkeit der Fall.

Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 25. 2. 2004, 2002/04/0069).

Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner unten zitierten Entscheidung festgehalten, dass es für die Ankündigung nicht darauf ankommt, dass diese an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sondern dass die Ankündigung grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist.

Da bereits das Anbringen einer (selbst unauffälligen) Firmentafel mit entsprechendem Hinweis auf eine bestimmte Tätigkeit, die den Gegenstand eines Gewerbes bildet, eine entsprechende Ankündigung darstellt, richtet sich auch die Eintragung im offenen Firmenbuch an einen größeren Kreis von Personen.

Tipp: In den Geschäftszweig der Firmenbucheintragung sollten daher nur jene Tätigkeiten aufgenommen werden, für die eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt bzw. für die eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich ist. Ansonsten drohen Verwaltungsstrafen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: 2016/04/0098-3 vom 23. 11. 2016.