Wozu brauche ich einen Notariatsakt?
Bestimmte Geschäfte, wie z.B. Schenkungsverträge ohne tatsächliche Übergabe, Ehepakte, Kauf-, Tausch- und Darlehensverträge zwischen Ehegatten, bestimmte Rechtsgeschäfte von blinden Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Form des Notariatsaktes. Unter anderem ist auch im Gesellschaftsrecht und Fortpflanzungsmedizingesetz die Gültigkeitsvoraussetzung des Notariatsaktes vorgesehen.
Der Notariatsakt ist eine öffentliche Urkunde und ihm kommt daher erhöhte Beweiskraft zu.
Vollstreckbarer Notariatsakt?
Von besonderem Vorteil ist der vollstreckbare Notariatsakt. Wurde für eine Forderung ein vollstreckbarer Notariatsakt errichtet, muss die Forderung nicht mühsam und teuer eingeklagt werden, sondern kann sofort im Vermögen des Schuldners vollstreckt werden.
Wie kommt der Notariatsakt zustande?
Da dem Notariatsakt als öffentliche Urkunde besondere Beweiskraft zukommt, bestehen bei der Aufnahme des Notariatsaktes besondere Formvorschriften. So kann das Rechtsgeschäft nur bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor dem Notar geschlossen werden. Der Notariatsakt bleibt beim Notar in Verwahrung und erfüllt so Beweissicherungszwecke. Die Vertragsparteien erhalten Ausfertigungen oder Abschriften. Den Notar treffen beim Abschluss eines Notariatsaktes besondere Belehrungs- und Beratungspflichten gegenüber den Parteien.
ELEKTRONISCHER NOTARIATSAKT
Seit Erlassung des BGBl. I Nr. 157/2020 können Notariatsakte unbefristet auch in elektronischer Form errichtet werden. Für die Errichtung eines digitalen/elektronischen Notariatsaktes bestehen einige Besonderheiten. Der Notar muss bei der elektronischen/digitalen Beurkundung/Beglaubigung mit der nicht physisch anwesenden Partei vor und während ihrer Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann.
Die zu unterfertigenden Dokumente können vom Notar in einen sicheren Datenraum gestellt werden, in den die Parteien vom Notar rechtzeitig vor dem Termin mittels E-Mail eingeladen werden und in dem die gemeinsame Bearbeitung und Unterfertigung (Signierung) der Urkunden erfolgt.
Der gesamte Vorgang erfolgt bei Nutzung dieser Möglichkeit online und somit ortsunabhängig.