Der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag spielt häufig in Verbindungen mit Schenkungen eine Rolle. Erhält beispielsweise eines von mehreren Kindern bereits zu Lebzeiten seinen „Erbteil“, kann ein Erb- und Pflichtteilsverzicht abgeschlossen werden, damit das beschenkte Kind im Todesfall des Geschenkgebers nicht „doppelt“ bedacht wird.
Verzichten die pflichtteilsberechtigten Verwandten auf ihren Pflichtteilsanspruch, kann der Erblasser mittels letztwilliger Verfügung (z.B. Testament) frei über sein Vermögen verfügen.