Vor allem in Grundbuchs- und Firmenbuchangelegenheiten ist die Vorlage von Urkunden, auf denen die Unterschriften durch den Notar beglaubigt wurden, von besonderer Relevanz. Durch die Beglaubigung der Unterschrift wird die Vermutung begründet, dass die Unterschrift auf der Urkunde tatsächlich von der unterfertigten Person stammt. Die Urkunde also echt ist.
Neben der Unterschriftsbeglaubigung kann der Notar außerdem beglaubigte Kopien herstellen, sowie die Echtheit der Schrift und den Zeitpunkt der Vorlage einer Urkunde beurkunden.
ONLINE BEGLAUBIGUNGEN
Seit Erlassung des BGBl. I Nr. 157/2020 können Beglaubigungen von Unterschriften (Signaturen) unbefristet auch in elektronischer Form vorgenommen werden. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn die Partei über keine Handysignatur verfügt, da der Notar die Vergabe einer elektronischen Signatur für den Beglaubigungsvorgang veranlassen kann. Bei Fragen zu diesem Thema und der Vorgangsweise stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.