12. Oktober 2018 / Mag. Markus PEIER
Rechtsprechung: Unzulässigkeit des Pflegeregresses
12. Oktober 2018 / Mag. Markus PEIER
Im Jahr 2017 wurde die Abschaffung des Pflegeregresses beschlossen. Demnach ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Die Sozialhilfegesetze der Länder verpflichten Empfänger von Sozialhilfe unter anderem zum Ersatz der für den Sozialhilfeempfänger aufgewendeten Kosten. Ersatzansprüche waren auch gegen Angehörige, Erben und Geschenknehmer möglich.
Ab 1. Jänner 2018 ist es den Ländern allerdings aufgrund einer neuen Verfassungsbestimmung untersagt, diese Ersatzansprüche geltend zu machen. Laufende gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzansprüche sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen außer Kraft.
Unklar war allerdings, was genau unter „laufende Verfahren“ zu verstehen ist und welche Auswirkungen die neue Rechtslage auf im Grundbuch zur Absicherung der Pflegekosten einverleibte Pfandrechte hat.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 30. 4. 2018 ausgesprochen, dass unter der Wortfolge „laufende Verfahren“ solche Verfahren zu verstehen sind, bei denen eine Ersatzpflicht zum relevanten Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Es sind also jedenfalls jene Verfahren einzustellen, in welchen keine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts über die Ersatzpflicht des Beklagten vorliegt.
Entscheidung des OGH 1 Ob 62/18 a vom 30. 4. 2018.
In seiner Entscheidung vom 10. 10. 2018 hat der Verfassungsgerichtshof nachgelegt und ausgesprochen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. 1. 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig ist.
Entscheidung des VfGH E 229/2018-17 vom 10. 10. 2018.