Wer gut betreut sein will, muss vorsorgen
12. Oktober 2017 / Mag. Markus PEIER
Das Gesetz besagt: Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. Möchten Sie für diese Situation vorsorgen, besteht die Möglichkeit vor Verlust der Geschäftsfähigkeit eine Sachwalterschaftsverfügung zu treffen oder eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Bei der Sachwalterschftsverfügung benennen Sie eine geeignete Person, von der Sie möchten, dass das Gericht sie zu Ihrem Sachwalter bestellt oder Sie benennen Personen, von denen Sie jedenfalls nicht möchten, dass sie zu Ihrem Sachwalter bestellt werden.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen auswählen, die Sie im Vorsorgefall vertritt/vertreten (also für Sie entscheidet und handelt). Da der Vorsorgebevollmächtige anders als der Sachwalter vom Gericht nicht kontrolliert wird, sollten nur absolute Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden. Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen, die sich gegenseitig kontrollieren.