Ohne Testament geht der Lebensgefährte möglicherweise leer aus

12. Oktober 2017 / Mag. Markus PEIER

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 trat überwiegend am 1. Jänner 2017 in Kraft. Neben bloß sprachlichen Änderungen wurden die weitgehend aus dem Jahr 1811 stammenden erbrechtlichen Regelungen auch inhaltlich angepasst. Erstmals wurde auch ein sogenanntes außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten eingeführt:

Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies bedeutet aber auch, dass ohne Testament der Lebensgefährte nur dann erbt, wenn kein (auch weit entfernter) Verwandter vorhanden ist. So gehen ohne Testament zum Beispiel die Nachkommen der ebenfalls bereits verstorbenen Tante des Verstorbenen dem Lebensgefährten im Erbrecht vor.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Lebensgefährten daher trotz der Änderungen durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 eine letztwillige Verfügung (Testament) errichten. Wir beraten Sie gerne dabei. Das Erstgespräch beim Notar ist kostenlos.

Ohne Testament geht der Lebensgefährte möglicherweise leer aus

12. Oktober 2017 / Mag. Markus PEIER

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 trat überwiegend am 1. Jänner 2017 in Kraft. Neben bloß sprachlichen Änderungen wurden die weitgehend aus dem Jahr 1811 stammenden erbrechtlichen Regelungen auch inhaltlich angepasst. Erstmals wurde auch ein sogenanntes außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten eingeführt:

Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies bedeutet aber auch, dass ohne Testament der Lebensgefährte nur dann erbt, wenn kein (auch weit entfernter) Verwandter vorhanden ist. So gehen ohne Testament zum Beispiel die Nachkommen der ebenfalls bereits verstorbenen Tante des Verstorbenen dem Lebensgefährten im Erbrecht vor.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Lebensgefährten daher trotz der Änderungen durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 eine letztwillige Verfügung (Testament) errichten. Wir beraten Sie gerne dabei. Das Erstgespräch beim Notar ist kostenlos.