Online Notar: Digitale Beglaubigung und Beurkundung
Mit Inkrafttreten des 4. COVID-19-Gesetzes wurde § 90a in die Notariatsordnung neu eingefügt und damit vorerst zeitlich befristet bis 31. 12. 2020 die Möglichkeit zur digitalen Beglaubigung und Beurkundung durch den Notar geschaffen. Mit BGBl. I Nr. 157/2020 wurde diese Bestimmung ins Dauerrecht übernommen, sodass die Möglichkeit zur Vornahme digitaler notarieller Leistungen unbefristet besteht.
§ 90a der österreichischen Notariatsordnung besagt folgendes: Notare können die zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 der Notariatsordnung.
Diese Form der elektronischen/digitalen Beurkundung/Beglaubigung stellt eine Alternative zur herkömmlichen Vorgehensweise dar, bei der die Parteien persönlich vor dem Notar erscheinen müssen. Der Notar muss bei der elektronischen/digitalen Beurkundung/Beglaubigung mit der nicht physisch anwesenden Partei vor und während ihrer Signaturleistung unter Nutzung einer
elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann.
Die zu unterfertigenden Dokumente werden vom Notar in einen sicheren Datenraum gestellt, in den die Parteien vom Notar rechtzeitig vor dem Termin mittels E-Mail eingeladen werden.
Das Notariat STEFAN hat seit Inkrafttreten des 4. COVID-19-Gesetzes bereits mehrere Haupt- und Generalversammlungen von Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkten Haftungen digital beurkundet, zivilrechtliche Verträge wie zum Beispiel Schenkungsverträge digital beurkundet und eine Vielzahl von Unterschriftsbeglaubigungen digital durchgeführt.
Mit Inkrafttreten des 4. COVID-19-Gesetzes wurde § 90a in die Notariatsordnung neu eingefügt und damit vorerst zeitlich befristet bis 31. 12. 2020 die Möglichkeit zur digitalen Beglaubigung und Beurkundung durch den Notar geschaffen. Mit BGBl. I Nr. 157/2020 wurde diese Bestimmung ins Dauerrecht übernommen, sodass die Möglichkeit zur Vornahme digitaler notarieller Leistungen unbefristet besteht.
§ 90a der österreichischen Notariatsordnung besagt folgendes: Notare können die zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 der Notariatsordnung.
Diese Form der elektronischen/digitalen Beurkundung/Beglaubigung stellt eine Alternative zur herkömmlichen Vorgehensweise dar, bei der die Parteien persönlich vor dem Notar erscheinen müssen.
Der Notar muss bei der elektronischen/digitalen Beurkundung/Beglaubigung mit der nicht physisch anwesenden Partei vor und während ihrer Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann.
Die zu unterfertigenden Dokumente werden vom Notar in einen sicheren Datenraum gestellt, in den die Parteien vom Notar rechtzeitig vor dem Termin mittels E-Mail eingeladen werden.
Das Notariat STEFAN hat seit Inkrafttreten des 4. COVID-19-Gesetzes bereits mehrere Haupt- und Generalversammlungen von Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkten Haftungen digital beurkundet, zivilrechtliche Verträge wie zum Beispiel Schenkungsverträge digital beurkundet und eine Vielzahl von Unterschriftsbeglaubigungen digital durchgeführt.