Was ist der Pflichtteil?
Mit einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Jedoch steht den Kindern, dem Ehegatten sowie dem eingetragenen Partner des Verstorbenen der gesetzliche Pflichtteil zu. Die Eltern und sonstige Vorfahren sind seit dem 1. 1. 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätte. Der gänzliche Ausschluss sowie die Verkürzung des Pflichtteils sind nur in begrenztem Maße gesetzlich zulässig (siehe auch Kapitel „Erb- und Pflichtteilsverzicht“).
Kann der Pflichtteil auch bereits zu Lebzeiten geleistet werden?
Wie der Pflichtteil hinterlassen werden soll, kann der Erblasser bereits im Voraus bestimmen. So kann der Pflichtteil unter anderem auch durch die Schenkung von Vermögenswerten an die Pflichtteilsberechtigten abgedeckt werden. Entspricht die geschenkte Sache dem Pflichtteil, kann der Berechtigte seinen Pflichtteil nicht mehr von den Erben des Verstorbenen fordern.
Stundung des Pflichtteils
Aufgrund des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 kann seit 1. 1. 2017 der Pflichtteil unter bestimmten Umständen auch auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gestundet oder die Zahlung des Pflichtteils in Raten in diesem Zeitraum verfügt werden. Die Stundung bzw. Ratenzahlung ist in der letztwilligen Verfügung anzuordnen. Ohne eine solche letztwillige Anordnung kann in bestimmten berücksichtigungswürdigen Fällen die Stundung oder Ratenzahlung auf Antrag auch vom Gericht angeordnet werden.