2. Erwachsenenschutz-Gesetz

11. Juni 2018 / Mag. Markus PEIER

Mit 1. 7. 2018 tritt das 2. Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Aufgrund dieses Gesetzes wird insbesondere das Sachwalterschaftsrecht geändert. Das Institut der Vorsorgevollmacht hat sich bewährt und wird ins neue Recht übernommen.

Im Zentrum der Neuregelung dieses Rechtsbereichs steht der Ausbau der Autonomie erwachsener, schutzbedürftiger Menschen. Soweit diese Personen noch entscheidungsfähig sind, sollen sie selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen können. Das Gesetz orientiert sich künftig stärker an den Bedürfnissen, den Wünschen und dem feststellbaren Willen von schutzbedürftigen Menschen.

Zu diesem Zweck werden Vertretungsmodelle einerseits ausgebaut und andererseits neu geregelt. Künftig bestehen die folgenden vier Arten von Vertretungsmodellen:

Vorsorgevollmacht

Zu einem Zeitpunkt, zu dem der/die Vollmachtgeber(in) entscheidungsfähig ist, kann er/sie für den Fall, dass der Vorsorgefall eintritt, einer oder mehreren Vertrauenspersonen Vollmacht erteilen. Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Wirksam wir die Vorsorgevollmacht erst mit dem Eintritt des Vorsorgefalls und mit der konstitutiven Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (= ÖZVV). Der Vorsorgefall tritt ein, wenn der/die Vollmachtgeber(in) die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.

Aufgrund der Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, bereits frühzeitig zu regeln, von wem man bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit vertreten werden möchte. Außerdem können auf diese Art dem oder den Vollmachtnehmern rechtzeitig Aufträge für die Vertretung erteilt werden.

Vor dem 1. 7. 2018 errichtete Vorsorgevollmachten bleiben weiterhin aufrecht, wobei jedoch die Registrierung der Wirksamkeit der vor 1. 7. 2018 errichteten Vorsorgevollmacht ab 1. 7. 2018 nach den neuen Vorschriften erfolgt.

Die Vorsorgevollmacht kann mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung kombiniert werden, die auch gesondert abgegeben werden kann. Mittels Erwachsenenvertreter-Verfügung kann ein Erwachsenenvertreter bestimmt werden. Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Diese Art der Vertreterwahl wird durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz neu eingeführt.

Hat eine Person, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, verabsäumt eine Vorsorgevollmacht zu errichten, kann sie im Bedarfsfall einen Erwachsenenvertreter wählen, sofern sie zumindest noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten. Es genügt also das Vorhandensein einer geminderten Entscheidungsfähigkeit für die Wahl eines Erwachsenenvertreters. Eine Vorsorgevollmacht könnte in diesem Stadium nicht mehr errichtet werden. Als Erwachsenenvertreter gewählt werden können nur nahestehende Personen.

Angehörigeneigenschaft ist anderes als bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht erforderlich, sodass zum Beispiel auch Freunde oder Nachbarn als Erwachsenenvertreter gewählt werden können. Vorausgesetzt wir ein gewisses Vertrauensverhältnis.

Die schutzbedürftige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben dazu schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein eine Vereinbarung zu schließen und dabei die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen, wobei die Vertretungsbefugnis einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten betreffen kann. In der Vereinbarung kann einerseits auch geregelt werden, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der schutzbedürftigen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen setzen kann oder andererseits, dass rechtswirksam Erklärungen der vertretenen Person vom Erwachsenenvertreter zu genehmigen sind.

Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis wirksam. Dazu ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass die volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass sie die vom Wirkungsbereich des Vertreters umfassten Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, aber noch in Grundzügen die Tragweite der Auswahl des Erwachsenenvertreters versteht.

Die gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle durch das Gericht.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entspricht der bisherigen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Angehörigenvertretung), wobei aber die Befugnisse des Vertreters im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ausgeweitet werden, jedoch die Vertretung einerseits auf drei Jahre befristet ist und der Vertreter andererseits einer regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt in Frage, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, keinen Vertreter hat und einen solchen auch nicht mehr wählen kann oder will. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird mit Eintragung im ÖZVV wirksam. Sie ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen, wenn die Voraussetzungen dafür bescheinigt werden und insbesondere ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt wird.

Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der vertretenen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der vertretenen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person, auch wenn zu dieser kein Angehörigenverhältnis besteht.

Bestehende Angehörigenvertretungen bleiben grundsätzlich auch nach 1. 7. 2018 aufrecht, enden jedoch spätestens am 30. 6. 2021. Liegen die Voraussetzungen vor, kann danach eine gesetzliche Erwachsenenvertretung registriert werden.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt den bisherigen Sachwalter und soll nur dann in Frage kommen, wenn eine andere Art der Vertretung nicht möglich ist. Sie stellt somit die ultima ratio dar.

Widerspruch und Widerruf

Möchte man bestimmte Personen (z.B. einzelne Kinder oder einen bestimmten Neffen) oder Personenkreise (z.B. alle Geschwister) von der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ausschließen, besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen diese im ÖZVV registrieren zu lassen. Mit dem Widerspruch wird die Vertretung durch die entsprechende Person/den Personenkreis verhindert.

Vor Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV hat der Notar, der Rechtsanwalt oder der Erwachsenenschutzverein zu überprüfen, ob bereits ein Widerspruch registriert ist.

Widerrufen werden können die Vorsorgevollmacht sowie die Erwachsenenvertreter-Verfügung und die gewählte Erwachsenenvertretung.

Für den Widerruf oder den Widerspruch der vertretenen Person genügt es, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will.

11. Juni 2018 / Mag. Markus PEIER

Mit 1. 7. 2018 tritt das 2. Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Aufgrund dieses Gesetzes wird insbesondere das Sachwalterschaftsrecht geändert. Das Institut der Vorsorgevollmacht hat sich bewährt und wird ins neue Recht übernommen.

Im Zentrum der Neuregelung dieses Rechtsbereichs steht der Ausbau der Autonomie erwachsener, schutzbedürftiger Menschen. Soweit diese Personen noch entscheidungsfähig sind, sollen sie selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen können. Das Gesetz orientiert sich künftig stärker an den Bedürfnissen, den Wünschen und dem feststellbaren Willen von schutzbedürftigen Menschen.

Zu diesem Zweck werden Vertretungsmodelle einerseits ausgebaut und andererseits neu geregelt. Künftig bestehen die folgenden vier Arten von Vertretungsmodellen:

Vorsorgevollmacht

Zu einem Zeitpunkt, zu dem der/die Vollmachtgeber(in) entscheidungsfähig ist, kann er/sie für den Fall, dass der Vorsorgefall eintritt, einer oder mehreren Vertrauenspersonen Vollmacht erteilen. Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Wirksam wir die Vorsorgevollmacht erst mit dem Eintritt des Vorsorgefalls und mit der konstitutiven Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (= ÖZVV). Der Vorsorgefall tritt ein, wenn der/die Vollmachtgeber(in) die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.

Aufgrund der Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, bereits frühzeitig zu regeln, von wem man bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit vertreten werden möchte. Außerdem können auf diese Art dem oder den Vollmachtnehmern rechtzeitig Aufträge für die Vertretung erteilt werden.

Vor dem 1. 7. 2018 errichtete Vorsorgevollmachten bleiben weiterhin aufrecht, wobei jedoch die Registrierung der Wirksamkeit der vor 1. 7. 2018 errichteten Vorsorgevollmacht ab 1. 7. 2018 nach den neuen Vorschriften erfolgt.

Die Vorsorgevollmacht kann mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung kombiniert werden, die auch gesondert abgegeben werden kann. Mittels Erwachsenenvertreter-Verfügung kann ein Erwachsenenvertreter bestimmt werden. Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Diese Art der Vertreterwahl wird durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz neu eingeführt.

Hat eine Person, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, verabsäumt eine Vorsorgevollmacht zu errichten, kann sie im Bedarfsfall einen Erwachsenenvertreter wählen, sofern sie zumindest noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten. Es genügt also das Vorhandensein einer geminderten Entscheidungsfähigkeit für die Wahl eines Erwachsenenvertreters. Eine Vorsorgevollmacht könnte in diesem Stadium nicht mehr errichtet werden. Als Erwachsenenvertreter gewählt werden können nur nahestehende Personen.

Angehörigeneigenschaft ist anderes als bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht erforderlich, sodass zum Beispiel auch Freunde oder Nachbarn als Erwachsenenvertreter gewählt werden können. Vorausgesetzt wir ein gewisses Vertrauensverhältnis.

Die schutzbedürftige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben dazu schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein eine Vereinbarung zu schließen und dabei die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen, wobei die Vertretungsbefugnis einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten betreffen kann. In der Vereinbarung kann einerseits auch geregelt werden, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der schutzbedürftigen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen setzen kann oder andererseits, dass rechtswirksam Erklärungen der vertretenen Person vom Erwachsenenvertreter zu genehmigen sind.

Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis wirksam. Dazu ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass die volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass sie die vom Wirkungsbereich des Vertreters umfassten Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, aber noch in Grundzügen die Tragweite der Auswahl des Erwachsenenvertreters versteht.

Die gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle durch das Gericht.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entspricht der bisherigen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Angehörigenvertretung), wobei aber die Befugnisse des Vertreters im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ausgeweitet werden, jedoch die Vertretung einerseits auf drei Jahre befristet ist und der Vertreter andererseits einer regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt in Frage, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, keinen Vertreter hat und einen solchen auch nicht mehr wählen kann oder will. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird mit Eintragung im ÖZVV wirksam. Sie ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen, wenn die Voraussetzungen dafür bescheinigt werden und insbesondere ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt wird.

Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der vertretenen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der vertretenen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person, auch wenn zu dieser kein Angehörigenverhältnis besteht.

Bestehende Angehörigenvertretungen bleiben grundsätzlich auch nach 1. 7. 2018 aufrecht, enden jedoch spätestens am 30. 6. 2021. Liegen die Voraussetzungen vor, kann danach eine gesetzliche Erwachsenenvertretung registriert werden.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt den bisherigen Sachwalter und soll nur dann in Frage kommen, wenn eine andere Art der Vertretung nicht möglich ist. Sie stellt somit die ultima ratio dar.

Widerspruch und Widerruf

Möchte man bestimmte Personen (z.B. einzelne Kinder oder einen bestimmten Neffen) oder Personenkreise (z.B. alle Geschwister) von der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ausschließen, besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen diese im ÖZVV registrieren zu lassen. Mit dem Widerspruch wird die Vertretung durch die entsprechende Person/den Personenkreis verhindert.

Vor Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV hat der Notar, der Rechtsanwalt oder der Erwachsenenschutzverein zu überprüfen, ob bereits ein Widerspruch registriert ist.

Widerrufen werden können die Vorsorgevollmacht sowie die Erwachsenenvertreter-Verfügung und die gewählte Erwachsenenvertretung.

Für den Widerruf oder den Widerspruch der vertretenen Person genügt es, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will.