Gesetzliche Erwachsenenvertretung in Zeiten von COVID-19 (Coronavirus)
Vor der Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung hat der Notar eine umfassende persönliche Belehrung der betroffenen Person und des Vertreters vorzunehmen. Der Notar hat sich ferner einen persönlichen Eindruck von der zu vertretenden volljährigen Person zu verschaffen und ihr Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls der Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung zu widersprechen.
Klargestellt wurde nunmehr, dass die Vornahme der Anhörung der Partei auch ohne deren persönliche Anwesenheit unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel möglich ist (z.B. via Webcam und Mikrofon, Videotelefonie usw.). Dies bedeutet für den Fall, dass für eine psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Person ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter registriert werden soll, dies grundsätzlich in Zeiten von COVID-19 und Ausgangsbeschränkungen auch ohne persönlichen Kontakt möglich ist.
Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit uns auf.