29. Jänner 2018 / Mag. Markus PEIER
Rechtsprechung: Gesellschafterwechsel und Kündigungsrecht iSd §§ 69 f VersVG
29. Jänner 2018 / Mag. Markus PEIER
Bei Veräußerung der versicherten Sache geht zunächst der Versicherungsvertrag auf den Erwerber der Sache über; jedoch steht sowohl dem Versicherer als auch dem Erwerber der Sache ein Kündigungsrecht aus Anlass der Veräußerung der versicherten Sache zu.
Eine Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes liegt vor, wenn bewegliche oder unbewegliche Sachen im Wege der Einzelrechtsnachfolge veräußert werden.
Haus- oder Grundstückskauf: Auch der Verkauf einer Liegenschaft (z.B. eines Einfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstückes) ist von dieser Bestimmung umfasst, sodass dem Käufer der Liegenschaft das Recht zusteht, den Versicherungsvertrag binnen 30 Tagen ab Zustellung des Grundbuchbeschlusses, mit welchem die Einverleibung seines Eigentumsrechtes genehmigt wird, zu kündigen.
Tipp: Die bestehende Versicherungspolizze sollte vom Käufer der Liegenschaft genau geprüft werden. Entscheidet sich der Käufer gegen diese Versicherung, darf nicht auf die rechtzeitige Kündigung derselben vergessen werden.
Unternehmen: Keine Veräußerung liegt nach der Rechtsprechung des OGH beim Wechsel der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor, weil die Identität des Eigentümers der Sache, und zwar der GmbH, unverändert bleibt.
Der OGH hat nun entschieden, dass bei einer versicherten GmbH & Co KG ein Wechsel aller Kommanditisten und bei der einzigen Komplementärin (der GmbH) ein Wechsel aller Gesellschafter weder direkt noch analog einen Fall der Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes darstellt, da sich dadurch eine Änderung in der Person der Eigentümerin (der KG) nicht ergibt.
Entscheidung des OGH: 7 Ob 74/17 h vom 21. 9. 2017.